Schuljahr im Ausland - Gut zu wissen
Du findest hier Informationen zu:
- Geschwister-Rabatt
- BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)
- G8 Mögliche Zeitpunkte für ein Schuljahr im Ausland
- Führerschein
Geschwister-Rabatt:
Ein Geschwisterkind war bereits mit DFSR im Ausland? Dann erhält der Schüler einen Rabatt in Höhe von 200€.
BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz):
Es besteht die Möglichkeit für das Austausch(halb)jahr einen monatlichen Zuschuss, das Auslands- BAföG, zu beantragen. Dieser staatliche Zuschuss muss im Gegensatz zum BAföG für Studenten/Schüler nicht zurück gezahlt werden und beträgt maximal 383 € im Monat. Schulgebühren werden nicht erstattet. Der Reisekostenzuschlag beträgt 500 € (250 € in Europa) je Fahrt. Es gelten andere Einkommensgrenzen als beim Inlandsschüler-BAföG.
In jedem Fall gilt es, möglichst frühzeitig einen Antrag zu stellen, da das Prozedere mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden ist und entsprechend lang dauern kann. Infos im Internet unter www.bafoeg.bmbf.de. Für die verschiedenen Zielländer sind in Deutschland unterschiedliche Stellen in verschiedenen Bundesländern für das Auslands-BAföG zuständig:
- USA: Studierendenwerk Hamburg (Link)
- Kanada: Studentenwerk Thüringen (Link)
- Australien: Studentenwerk Marburg (Link)
- Neuseeland: Studentenwerk Frankfurt/Oder (Link)
- Frankreich: Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Link)
- Großbritannien, Irland: Region Hannover (Link)
- Spanien: Studentenwerk Heidelberg (Link)
- Argentinien: Landesamt Bremen (Link)
- Indien, China, Japan: Studentenwerk Tübingen-Hohenheim (Link)
Ein Schuljahr im Ausland: Jetzt gibt es mehr Geld vom Staat
Wer davon träumt, ein Schuljahr im Ausland zu verbringen, hat jetzt größere Chancen, Unterstützung vom Staat zu erhalten. Bisher konnten Schüler nur dann AuslandsBAföG beantragen, wenn ihr Schuljahr im Ausland von der heimischen Schule anerkannt wurde, d.h. wenn die Klassenstufe in Deutschland nicht wiederholt werden musste. Nun kann AuslandsBAföG auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Auslandsjahr eingeschoben wird, z.B. zwischen der 10. und der 11. Klasse.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung reagiert damit auf die verkürzte Gymnasialzeit. Früher haben Schüler gerne die 11. Klasse genutzt, um ein Jahr an einer ausländischen Schule zu verbringen und die Zeit in Deutschland nicht wiederholen zu müssen. Eine nahtlose Fortsetzung der Schullaufbahn ist mit der neuen G8 Regelung immer noch möglich. Dennoch gilt, selbst wenn das Auslandsjahr zusätzlich eingeschoben wird, kann staatliche Förderung beantragt werden.
Entscheidend ist natürlich das Einkommen der Eltern. Maximal kann mit 383,- Euro pro Monat und einem Flugkostenbeitrag von bis zu 2.000,- Euro gerechnet werden. Das entspricht mindestens dem monatlichen Taschengeld im Ausland und der einen oder anderen Extra-Ausgabe, z.B. für die Schuluniform. Der Flugkostenbeitrag ist gerade bei den beliebten Austauschländern wie Australien und Neuseeland eine erhebliche Entlastung für das elterliche Budget.
G8 Mögliche Zeitpunkte für ein Schuljahr im Ausland:
Das Gymnasium geht nur noch acht, nicht mehr neun Jahre. Wann ist nun der beste Zeitpunkt für ein Schuljahr im Ausland?
Bei einer Schulzeit von 13 Jahren:
Ist es in der Regel während der Klasse 11, mit Anerkennung der Schulzeit im Ausland und anschließender Eingliederung in die ehemalige Jahrgangsstufe. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die 11. Klasse zu wiederholen oder ein Schuljahr im Ausland zwischen der Klasse 11 und 12 zu verbringen.
Bei einer Schulzeit von 12 Jahren (G8):
Austauschjahr während der 10. Klasse: Das Auslandsjahr kann ggf. auf den Bildungsgang in Deutschland anerkannt werden, wenn es eine entsprechende Versetzungsrichtlinie im jeweiligen Bundesland gibt. Mehrere Bundesländer haben eine Anerkennungsmöglichkeit auch schon für Klasse 10 umgesetzt.
Austauschjahr zwischen Klasse 10 und 11: Jugendliche können zwischen der 10. und 11. Klasse einen Auslandsaufenthalt „einschieben“ und auf eine Anerkennung des Auslandsschuljahres in Deutschland verzichten.
Austauschjahr in Klasse 11: Die Kultusministerkonferenz artikulierte, dass auch eine Anerkennung während der Qualifikationsphase gewünscht sei. Diese Möglichkeit hat bislang kein Bundesland umgesetzt.
Folgende Bundesländer ermöglichen derzeit grundsätzlich eine Anerkennung eines Auslandsschuljahres in der Einführungsphase (10. bzw. 11. Klasse), i.d.R. auf Antrag des Schülers/der Eltern und durch Entscheidung des Schulleiters/des zuständigen Schulamtes: Baden-Württemberg, Bremen, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
Folgende Bundesländer ermöglichen darüber hinaus eine Anerkennung von Auslandsschulzeiten auch zu Beginn der Qualifikationsphase (11. bzw. 12. Klasse): Berlin (nur erstes Halbjahr der Qualifikationsphase), Brandenburg (nur erstes Halbjahr der Qualifikationsphase), Bremen (nur erstes Halbjahr der Qualifikationsphase), Hessen, Schleswig-Holstein.
Führerschein
28.06.2011 Pressemitteilung ADAC
Minderjährige dürfen nicht mehr ohne weiteres fahren Führerscheinerwerb im Schüleraustausch
ADAC: Wichtige Neuregelung zum 1. Juli 2011
Wer während eines Schüleraustausches im Ausland den Autoführerschein erwirbt, durfte bisher damit nach der Rückkehr nach Deutschland zunächst sechs Monate fahren. Danach konnten insbesondere Führerscheine aus USA, Kanada oder Australien mit Erreichen des in Deutschland gültigen Mindestalters mit Prüfungserleichterungen umgeschrieben werden. Führerscheine für Minderjährige aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten galten sogar ohne Umtausch.
Zum 1.Juli 2011 ändert sich nach Angaben des ADAC diese Anerkennungspraxis für alle minderjährigen Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung für Pkw grundlegend: Wer das hier geltende Mindestalter von 18 Jahren nicht erfüllt, darf mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland kein Auto fahren. Die neue Regelung gilt nicht nur für Rückkehrer eines Schüleraustausches, sondern auch für ausländische Touristen unter 18 Jahren.
Zukünftig darf nur noch dann selbst Auto gefahren werden, wenn der ausländische Führerschein des Minderjährigen in eine deutsche Fahrberechtigung umgeschrieben wurde. Das kann entweder die Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren ab 17 sein oder der Scheckkartenführerschein ab dem 18. Geburtstag. Gerade bei befristeten Führerscheinen sollte der Antrag auf die Umschreibung möglichst früh, also auch deutlich vor Erreichen des Mindestalters, gestellt werden: Denn von Prüfungserleichterungen profitiert nur derjenige, dessen ausländischer Führerschein noch nicht abgelaufen ist.
Der ADAC weist darauf hin, dass die Nichtbeachtung dieser Neuerung ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach sich zieht. Außerdem besteht bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall ohne Fahrberechtigung auch kein Versicherungsschutz.




