Dein Schuljahr im Ausland - Gut zu wissen


Hier findest du Informationen zu:

1. BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)
2. Stipendium 2013/2014 - Bewirb dich jetzt!
3. Geschwister- und Gastfamilien-Rabatt
4. G8 und Anerkennung
5. Führerschein


1. BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)

Staatliche Förderung für Auslandsschuljahre

Wer als Schüler in 2013 zu einem Schuljahr im Ausland aufbricht, hat unter Umständen Anspruch auf Zuschuss nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Förderung beträgt maximal 465,- Euro pro Monat. Dazu kommt ein Reisekostenzuschuss von 1.000,- Euro. Der Antrag ist vor dem Antritt des Auslandsjahres zu stellen.

In jedem Fall gilt es, möglichst frühzeitig einen Antrag zu stellen, da das Prozedere mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden ist und entsprechend lang dauern kann. Infos im Internet unter www.bafoeg.bmbf.de. Für die verschiedenen Zielländer sind in Deutschland unterschiedliche Stellen in verschiedenen Bundesländern für das Auslands-BAföG zuständig:

  • USA: Studierendenwerk Hamburg (Link)
  • Kanada: Studentenwerk Thüringen (Link)
  • Australien: Studentenwerk Marburg (Link)
  • Neuseeland: Studentenwerk Frankfurt/Oder (Link)
  • Frankreich: Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Link)
  • Großbritannien, Irland: Region Hannover (Link)
  • Spanien: Studentenwerk Heidelberg (Link)
  • Argentinien: Landesamt Bremen (Link)
  • Indien, China, Japan: Studentenwerk Tübingen-Hohenheim (Link)

Übersicht weltweit

 

Ein Schuljahr im Ausland: Jetzt gibt es mehr Geld vom Staat

Wer davon träumt, ein Schuljahr im Ausland zu verbringen, hat jetzt größere Chancen,
Unterstützung vom Staat zu erhalten. Bisher konnten Schüler nur dann AuslandsBAföG
beantragen, wenn ihr Schuljahr im Ausland von der heimischen Schule anerkannt wurde, d.h.
wenn die Klassenstufe in Deutschland nicht wiederholt werden musste. Nun kann
AuslandsBAföG auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Auslandsjahr
eingeschoben wird, z.B. zwischen der 10. und der 11. Klasse.


Das Bundesministerium für Bildung und Forschung reagiert damit auf die verkürzte Gymnasialzeit.
Früher haben Schüler gerne die 11. Klasse genutzt, um ein Jahr an einer ausländischen Schule
zu verbringen und die Zeit in Deutschland nicht wiederholen zu müssen. Eine nahtlose
Fortsetzung der Schullaufbahn ist mit der neuen G8 Regelung immer noch möglich. Dennoch gilt,
selbst wenn das Auslandsjahr zusätzlich eingeschoben wird, kann staatliche Förderung beantragt
werden.

Entscheidend ist natürlich das Einkommen der Eltern. Maximal kann mit  383,- Euro pro Monat
und einem Flugkostenbeitrag von bis zu 2.000,- Euro gerechnet werden. Das entspricht
mindestens dem monatlichen Taschengeld im Ausland und der einen oder anderen Extra-
Ausgabe, z.B. für die Schuluniform. Der Flugkostenbeitrag ist gerade bei den beliebten
Austauschländern wie Australien und Neuseeland eine erhebliche Entlastung für das elterliche
Budget.


2. Stipendium 2013/14 - Bewirb dich jetzt!

DFSR vergibt jedes Jahr ein Vollstipendium für die USA. Voraussetzungen um sich zu bewerben
sind: Alter zwischen 15 und 18 Jahren, Notendurchschnitt von mindestens 2,0, gute bis sehr gute
Englischkenntnisse, ehrenamtliches bzw. außerschulisches Engagement, Aufgeschlossenheit
und Toleranz. Auch die Familiensituation wird berücksichtigt.
Die Bewerbung für das Vollstipendium USA geht über den Deutschen Fachverband High School
e.V. (www.dfh.org). Schüler, die ein DFSR Stipendium erhalten, verpflichten sich, monatlich per
Email über ihren Aufenthalt zu berichten.
Detaillierte Informationen findest du hier


3. Geschwister- und Gastfamilien-Rabatt

Ein Geschwisterkind war bereits mit DFSR im Ausland? Dann erhält der Schüler einen Rabatt in
Höhe von 200 €.

Sie werden Gastfamilie für ein von DFSR vermitteltes Gastkind? Dann erhalten Sie ebenfalls 200€
Rabatt für den High School Aufenthalt ihres eigenen Kindes mit DFSR.


4. G8 und Anerkennung

Die Schulzeit hat sich von 13 auf 12 Jahre verkürzt. Es stellt sich nun für viele Schüler die Frage,
wann ein Schuljahr bzw. ein Schulhalbjahr im Ausland am Besten in den Plan passt. DFSR berät
dich zu diesem Thema gern. Ob dein Schuljahr im Ausland in Deutschland anerkannt wird oder
nicht, hängt von deiner Schule bzw. von dem für deine Schule zuständigen Kultusministerium ab,
unabhängig von landesspezifischen Regelungen zu G8. Es ist wichtig, dass du dich deswegen
rechtzeitig mit deiner Schule absprichst.

Folgende Möglichkeiten könnten für ein Auslandsjahr mit G8 in Frage kommen:

Austauschjahr während der 10. Klasse:
Das Auslandsjahr kann ggf. auf den Bildungsgang in Deutschland anerkannt werden, wenn es
eine entsprechende Versetzungsrichtlinie im jeweiligen Bundesland gibt. Mehrere Bundesländer
haben eine Anerkennungsmöglichkeit auch schon für Klasse 10 umgesetzt.

Austauschjahr zwischen Klasse 10 und 11:
Jugendliche können zwischen der 10. und 11. Klasse
einen Auslandsaufenthalt „einschieben“ und auf eine Anerkennung des Auslandsschuljahres in
Deutschland verzichten.

Austauschjahr in Klasse 11: Die Kultusministerkonferenz artikulierte, dass auch eine
Anerkennung während der Qualifikationsphase gewünscht sei. Diese Möglichkeit hat bislang kein
Bundesland umgesetzt.

Folgende Bundesländer ermöglichen derzeit grundsätzlich eine Anerkennung eines
Auslandsschuljahres in der Einführungsphase (10. bzw. 11. Klasse), i.d.R. auf Antrag
des Schülers/der Eltern und durch Entscheidung des Schulleiters/des zuständigen Schulamtes:
Baden-Württemberg, Bremen, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein, Thüringen.

Folgende Bundesländer ermöglichen darüber hinaus eine Anerkennung von Auslandsschulzeiten
auch zu Beginn der Qualifikationsphase (11. bzw. 12. Klasse): Berlin (nur erstes Halbjahr der
Qualifikationsphase), Brandenburg (nur erstes Halbjahr der Qualifikationsphase), Bremen (nur
erstes Halbjahr der Qualifikationsphase), Hessen, Schleswig-Holstein.


5. Führerschein

28.06.2011 Pressemitteilung ADAC
Minderjährige dürfen nicht mehr ohne weiteres fahren Führerscheinerwerb im Schüleraustausch
ADAC: Wichtige Neuregelung zum 1. Juli 2011

Wer während eines Schüleraustausches im Ausland den Autoführerschein erwirbt, durfte bisher
damit nach der Rückkehr nach Deutschland zunächst sechs Monate fahren. Danach konnten
insbesondere Führerscheine aus USA, Kanada oder Australien mit Erreichen des in Deutschland
gültigen Mindestalters mit Prüfungserleichterungen umgeschrieben werden. Führerscheine für
Minderjährige aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten galten sogar ohne Umtausch.

Zum 1.Juli 2011 ändert sich nach Angaben des ADAC diese Anerkennungspraxis für alle
minderjährigen Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung für Pkw grundlegend: Wer das
hier geltende Mindestalter von 18 Jahren nicht erfüllt, darf mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis
in Deutschland kein Auto fahren. Die neue Regelung gilt nicht nur für Rückkehrer eines
Schüleraustausches, sondern auch für ausländische Touristen unter 18 Jahren.

Zukünftig darf nur noch dann selbst Auto gefahren werden, wenn der ausländische Führerschein
des Minderjährigen in eine deutsche Fahrberechtigung umgeschrieben wurde. Das kann
entweder die Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren ab 17 sein oder der
Scheckkartenführerschein ab dem 18. Geburtstag. Gerade bei befristeten Führerscheinen sollte
der Antrag auf die Umschreibung möglichst früh, also auch deutlich vor Erreichen des
Mindestalters, gestellt werden: Denn von Prüfungserleichterungen profitiert nur derjenige, dessen
ausländischer Führerschein noch nicht abgelaufen ist.

Der ADAC weist darauf hin, dass die Nichtbeachtung dieser Neuerung ein Strafverfahren wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach sich zieht. Außerdem besteht bei einem selbstverschuldeten
Verkehrsunfall ohne Fahrberechtigung auch kein Versicherungsschutz.